Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Sämtliche Angebote erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sie werden durch den Empfänger anerkannt, sofern er von diesen Angeboten Gebrauch macht, so z.B. durch Annahme eines Angebots bzw. einer Mitteilung (schriftlich oder mündlich) über das betreffende Objekt/Angebot.
1. Geltung: Mit der Anforderung des Exposés in Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger (Maklerkunde) und dem Unternehmen BERGPARK IMMOBILIEN ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind, die hiermit vom Maklerkunden anerkannt werden.
2. Vertraulichkeit/Weitergabeverbot: Die von BERGPARK IMMOBILIEN übersandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von BERGPARK IMMOBILIEN, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, untersagt. Verstößt der Maklerkunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Maklerkunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf der Grundlage dieser Bedingungen. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Maklerkunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch von BERGPARK IMMOBILIEN wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.
3. Angebote: Die Angebote des Unternehmens BERGPARK IMMOBILIEN erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Verkäufers/Vermieters zugrunde. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird vom Unternehmen BERGPARK IMMOBILIEN nicht übernommen. Es obliegt daher dem Kunden, die Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.
4. Entstehen des Provisionsanspruchs: Durch Inanspruchnahme der BERGPARK IMMOBILIEN Maklerdienstleistungen -beispielsweise Exposéanforderung, oder Bekanntgabe (=Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters-
entsteht unter ausdrücklichem Hinweis, die Provisionsforderung des Unternehmens BERGPARK IMMOBILIEN im Falle des Ankaufs, Tauschs oder Anmietung der Immobilie. Der Provisionsanspruch des Unternehmens BERGPARK IMMOBILIEN entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung von BERGPARK IMMOBILIEN ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von BERGPARK IMMOBILIEN nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsanspruch des Unternehmens BERGPARK IMMOBILIEN nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Provisionsanspruch entsteht also insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt Objekten und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.
5. Fälligkeit des Provisionsanspruchs: Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kaufvertrags/Tauschvertrags/Mietvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Das Unternehmen BERGPARK IMMOBILIEN hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme des Unternehmens BERGPARK IMMOBILIEN, so ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmen BERGPARK IMMOBILIEN unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.
6. Höhe der Provision: Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem Gesamtmietpreis. Bei einem Immobilientausch, also bei einem Grundstücksgeschäft, bei dem beide Vertragsparteien das Eigentum an ihrer Immobilie jeweils entgeltlich auf die andere Vertragspartei übertragen, ist Bemessungsgrundlage für die von dem jeweiligen Kunden zu bezahlende Provision der jeweilige Gegenwert der von diesem Kunden erworbenen Immobilie, wie er vom Notar in der Urkunde über das Grundstücksgeschäft für die jeweilig erworbene Immobilie als Tauschwert angesetzt wird, und nicht lediglich die Wertdifferenz der beiden getauschten Immobilien. Die Käuferprovision ist jeweils im Exposé, sowie im Reservierungsauftrag der Immobilie ausgewiesen.
7. Doppeltätigkeit: Das Unternehmen BERGPARK IMMOBILIEN ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Verkäufer/Vermieter/Tauschpartner) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit sind wir zur Unparteilichkeit verpflichtet.
8. Vorkenntnis: Ist dem Kunden das vom Unternehmen BERGPARK IMMOBILIEN angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen des Unternehmens BERGPARK IMMOBILIEN zu belegen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er dem Unternehmen BERGPARK IMMOBILIEN sämtliche Aufwendungen, die dem Unternehmen BERGPARK IMMOBILIEN dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen.
9. Haftungsbegrenzung: Die Haftung für fahrlässiges Verhalten des Unternehmens BERGPARK IMMOBILIEN, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder dem Fehlen einer vom Unternehmen BERGPARK IMMOBILIEN garantierten bestimmten Eigenschaften beruht.
Für die vom Verkäufer bzw. Vermieter stammenden Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. wird keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernommen. Es obliegt unseren Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Alle BERGPARK IMMOBILIEN Agebote sind freibleibend und vorbehaltlich Irrtümer, Zwischenverkauf- und Vermietung oder sonstiger Zwischenverwertung.
10. Freie Handelsvertreter: Freie Handelsvertreter arbeiten grundsätzlich eigenständig. Diese können gegenüber Dritten keine rechtsverbindlichen Erklärungen im Namen des Unternehmens BERGPARK IMMOBILIEN abgeben. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen freien Handelsvertretern und BERGPARK IMMOBILIEN Kunden getroffen werden, benötigen die schriftliche Zustimmung der Geschäftsführung. Andernfalls entsteht ein rechtsverbindlicher Vertrag nur zwischen dem freien Handelsvertreter und der jeweiligen dritten Person (Interessent/ Auftraggeber).
11. Geldwäsche: Als Immobilienmaklerunternehmen ist BERGPARK IMMOBILIEN nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 10 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist erforderlich, dass BERGPARK IMMOBILIEN nach § 11 GwG die relevanten Daten des Personalausweises festhält (wenn Sie als natürliche Person handeln) - beispielsweise mittels einer Kopie. Bei einer juristischen Person wird eine Kopie des Handelsregisterauszugs, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht benötigt. Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass das Maklerunternehmen die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahrt.
12. Informationspflicht nach VSBG: Das Unternehmen BERGPARK IMMOBILIEN ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen BERGPARK IMMOBILIEN und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Kassel
14. Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.